Empfehlung:

Rechtliche Bestimmungen gemäss Statuten SKF

Art. 29

Die einzelnen Sektionen sind verpflichtet, pro bezogener Lizenzmarke ihnen angegliederter Verbände, Schulen und Klubs, max. 2/3 des durch den Zentralvorstand festgelegten Preises pro Lizenzmarke an die Swiss Karate Federation zu entrichten. Die Sektionen sind verpflichtet, mindestens so viele Lizenzen zu bezahlen, wie in Art. 16 Ziffer 2 als minimale Anzahl Mitglieder vorgesehen ist. Jeder Klub und jede Schule ist verpflichtet, für jedes ihrer Mitglieder, welches Karate betreibt, jedes Jahr eine gültige Lizenzmarke zu lösen. Die verantwortlichen Leiter sind dafür verantwortlich, dass die Lizenzmarke ordnungsgemäss in den regulären Karatepass der Swiss Karate Federation eingeklebt wird. Jedes Mitglied muss beim Ablegen der ersten Karateprüfung im Besitze eines Karatepasses mit gültiger Lizenzmarke sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kyu-Prüfungen, oder Prüfungen mit Fantasienamen wie zum Beispiel „Samurai I“ oder ähnlichen Bezeichnungen handelt. Anschliessend muss unabhängig davon, ob das Mitglied Prüfungen ablegt oder nicht, jedes Jahr lückenlos eine Lizenzmarke gelöst und in den Karatepass eingeklebt werden. Längere Trainingsunterbrüche welche dazu führen, dass das Mitglied während eines ganzen Kalenderjahres nicht Mitglied in einem SKF Dojo war, müssen auf Seite 3 des Karatepasses dokumentiert sein. Sonst führt das Fehlen von Lizenzmarken zu Sanktionen. Der Swiss Karate Federation angeschlossene Dojos sowie deren Trainern/Instruktoren und Mitgliedern ist es untersagt, so genannte Privat-Dojo zu betreiben, welche nicht der Swiss Karate Federation angeschlossen sind. Stellt der Zentralvorstand Zuwiderhandlung fest, dann gilt der Art. 52 der Statuten.

Die Karatepässe stehen im Eigentum der einzelnen Mitglieder der jeweiligen Vereine. Die Sektionen der Swiss Karate Federation, deren Vereine und insbesondere die jeweiligen Trainer/Instruktoren sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Mitglieder, die Karatepässe unverzüglich hierauszugeben. Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Art. 76 geahndet.

Art. 52

Der Zentralvorstand ist verantwortlich, dass die Dojo für alle ihre Mitglieder (gemäss Art. 29) eine Lizenzmarke lösen. Zur Überprüfung führt er regelmässige Kontrollen durch. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen den Art. 29 kann der Zentralvorstand: • Nachzahlung und Bussen verfügen • das betreffende Dojo für alle SKF-, Sektions-und Stilaktivitäten sperren • die verantwortlichen Leiter infolge Verletzung der Ethikcharta degradieren (Dreiviertelmehrheit) • das Dojo aus der Swiss Karate Federation ausschliessen (Dreiviertelmehrheit) Die getroffenen Massnahmen werden auf der Homepage publiziert.

Art. 53

Die Namen, Signete, Symbole und Logo der Sektionen, Untersektionen/Stilrichtungen und Dojo müssen vom Zentralvorstand genehmigt werden. Das Logo der SKF ist geschützt. Die Verwendung wird durch den Zentralvorstand geregelt. Dojo, deren Namen nicht eindeutig dem ethischen Gedankengut des Karate angehören, können vom Zentralvorstand abgelehnt werden. Der Zentralvorstand kann von allen SKF-Mitgliedern jederzeit einen Zentralstrafregisterauszug und/oder einen Leumundsbericht einfordern. Wird dieser verweigert, kann ein Ausschluss verhängt werden.

Art. 54

Stellt der Zentralvorstand fest oder liegen begründete Hinweise vor, dass ein Dojo in seinen Reihen Personen hat, welche sich im kriminellen Umfeld bewegen, kann der Zentralvorstand diese Personen und/oder das Dojo aus der Swiss Karate Federation ausschliessen.

Aktualisiert per: 16. Januar 2023