Auch die im Sport handelnden Personen müssen sich den Regeln der staatlichen Rechtsordnung unterziehen. Sie bewegen sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Jede sportliche Aktivität, Organisation, Veranstaltung wird durch staatliche, internationale oder nationale Gesetze oder von privaten NPO erlassenen Spielregeln bestimmt, die sich noch gegenseitig beeinflussen.

Die Schweiz besitzt so gut wie keine Gesetze zum Thema Sport mit Ausnahme von Bestimmungen des öffentlichen Rechts der Kantone, die sich aber im Wesentlichen auf alpine Sportarten beziehen. Der Gesetzgeber hat das Vereinsrecht absichtlich möglichst „frei“ ausgestaltet und mischt sich deshalb nur ausnahmsweise in die internen Angelegenheiten von Vereinen und Verbänden ein.

Die auf Vereine bezogenen wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus der Bundesverfassung (Art. 23/Vereinsfreiheit), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 11/Versammlungs- und Vereinsfreiheit), dem Zivilgesetz, dem Obligationenrecht und dem Strafgesetzbuch.

Das Schweizer Vereinsrecht ist geregelt im Zivilgesetzbuch (Art. 60 ff) unter dem Titel „Juristische Personen“. Ein Verein – und somit auch die SKF – ist definiert als eine personenbezogene Körperschaft zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher Zwecke, die ein kfm. Unternehmen betreiben kann und für deren Verbindlichkeiten, vorbehältlich einer anderen statutarischen Ordnung, ausschliesslich das Körperschaftsvermögen haftet (Art. 52, 60, 71 ZGB).

Die Statuten sind das Grundgesetz, die Verfassung der Swiss Karate Federation. Immer sind sie den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Sie wurden letztmals am 24. Juni 2023 revidiert.

statuten japan_kabuki_actors_Ichikawa_Danjuro_by_toyokuni_1986bis1864Folgende Reglemente sind ebenfalls zu beachten:

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2023